Allgemeine Geschäftsbedingungen der Proton Vertriebs GmbH

Ziff. 1 Geltungsbereich
(1) Für sämtliche Geschäftsbeziehungen von Proton Vertriebs GmbH mit unseren Kunden und Lieferanten gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen; entgegenstehende Bedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unserer Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden, die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen.
(2) Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 310 Abs. 1 BGB. 

Ziff. 2 Anzuwendendes Recht
(1) Auf sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Geschäfte findet, soweit nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart ist, ausschließlich deutsches Recht einschließlich den in Deutschland geltenden Handelsgebräuchen und technischen Gepflogenheiten Anwendung.
(2) Die Geltung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG), sowie über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) wird ausgeschlossen. 

Ziff. 3 Leistungsumfang
(1) Alle Angebote, Preise und sonstigen Zusagen unsererseits sind freibleibend, es sei denn, es ist etwas anderes ausdrücklich bestimmt. Ebenso sind technische Beschreibungen und sonstige Angaben in Angeboten, Prospekten und sonstige Informationen zunächst unverbindlich.
(2) Der Kunde ist an sein Angebot gebunden. Ist eine Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, so ist der Kunde auch daran gebunden. Wir nehmen Angebote in dem Umfang an, wie wir eine schriftliche Auftragsbestätigung übersenden.
(3) Sämtliche Vereinbarungen werden erst nach unserer schriftlichen Bestätigung für uns verbindlich. Nebenabreden und Änderungen bedürfen ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Dies gilt auch für solche schriftlichen Unterlagen, die als “vertraulich” bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Kunde unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung. 
(4) Wir sind berechtigt einen angemessenen Mindermengenzuschlag zu erheben, dessen Höhe und Voraussetzungen sich aus der jeweiligen Preisliste ergeben. 

Ziff. 4 Eigentumsvorbehalt
(1) Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung unserer Ansprüche gegen den Kunden unser Eigentum. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen. Der Kunde ist berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt uns – im Inland einschließlich der Mehrwertsteuer – bereits jetzt sämtliche Forderungen in Höhe des Rechnungswertes ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte zustehen. Wir nehmen hiermit die Abtretungen an. Zur Einziehung der Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
(2)Bei Veräußerung der Waren auf Kredit hat sich der Kunde gegenüber seinen Abnehmern das Eigentum vorzubehalten. Der Kunde tritt uns bereits jetzt die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt ab. Wir nehmen die Abtretungen an. 
(3)Jede Verpfändung oder Sicherungsübereignung der Ware zugunsten Dritter ist ausgeschlossen. Bei Pfändung der Ware durch Dritte ist der Kunde verpflichtet, uns unverzüglich Mitteilung zu machen. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der Wert unserer Sicherungsrechte die zu sichernden Ansprüche um mehr als 10 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
(4)Im Falle des Zahlungsverzuges des Kunden sind wir berechtigt, dessen Befugnis zur Veräußerung der Vorbehaltsware aus allen mit uns abgeschlossenen Geschäften zu widerrufen, und ohne Fristsetzung die Herausgabe der Ware zu verlangen. Nach Rücknahme der Ware sind wir berechtigt, diese im ordentlichen Geschäftsgang freihändig zu verwerten. Der Erlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen. Gleiches gilt ohne weiteres bei Zahlungseinstellung des Kunden oder wenn ein Insolvenzverfahren über sein Vermögen beantragt wird.
(5)Ist auf die Vertragsbeziehungen ausnahmsweise ausländisches Recht anzuwenden und dieses Recht kennt keinen Eigentumsvorbehalt aber ähnliche oder andere Rechte, so sind wir berechtigt, alle Rechte dieser Art auszuüben. 

Ziff. 5 Zahlungsbedingungen
(1) Die Rechnung wird spätestens zum Tage der Absendung bzw. Bereitstellung der Ware ausgestellt. Der Kaufpreis netto (ohne Abzug) ist innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs. 
(2) Vor völliger Zahlung fälliger Rechnungsbeträge einschließlich Verzugszinsen sind wir zu keiner weiteren Lieferung von Waren aus weiteren laufenden Geschäftsverträgen verpflichtet.
(3) Bei Zahlungsverzug des Kunden sind wir berechtigt, die sofortige Herausgabe der schon gelieferten Ware zu verlangen ohne vom Vertrag zurückzutreten: Ziff. 4 (4) gilt entsprechend.
(4) Die Zurückhaltung von Zahlungen oder die Aufrechnung gegen von uns bestrittener Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
(5) Zahlungen erfolgen nach unserer Wahl durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung auf Bank- oder Postscheckkonto. Bei Scheckzahlungen ist das Datum der Einlösung des Schecks, bei Überweisungen der Tag der Gutschrift auf unser Konto maßgeblich. Zahlungen werden stets zur Begleichung der ältesten, fälligen Forderung, zuzüglich der darauf aufgelaufenen Verzugszinsen verrechnet. 

Ziff. 6 Lieferung
(1) Die Frist für Lieferungen bestimmt sich aus den beiderseitigen schriftlichen Erklärungen. Die Einhaltung einer vereinbarten Lieferfrist setzt voraus, den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Kunden zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen.
(2) Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die Leistung und der Versand der Ware unversichert und ab Fabrik auf Kosten des Kunden. Der Liefertermin ist eingehalten, wenn die Ware bis zu seinem Ablauf unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist. Für die Rechtzeitigkeit der Lieferung kommt es ausschließlich auf den Tag der Übergabe der Ware durch uns an das Versandunternehmen oder sonst mit dem Transport beauftragten an. Bei Lieferung mit Aufstellung ist die Lieferfrist eingehalten, wenn die Aufstellung innerhalb der vereinbarten Zeit erfolgt ist.
(3) Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände – z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten usw. – auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten, verlängert sich, wenn wir dadurch an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung behindert sind, die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Der Kunde wird über einen solchen Fall unverzüglich unterrichtet.
(4) Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, so werden wir von der Lieferverpflichtung frei. Sofern die unverschuldete Lieferverzögerung länger als einen Monat beträgt, kann der Kunde nach Setzen einer Nachfrist von mindestens 2 Wochen vom Vertrag zurücktreten.
(5) Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, soweit der zugrunde liegende Kaufvertrag ein Fixgeschäft im Sinn von § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB ist. Wir haften auch nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern als Folge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs der Kunde berechtigt ist geltend zu machen, dass sein Interesse an der weiteren Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
(6) Wir haften ferner nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
(7) Schadensersatzansprüche sind begrenzt auf den Wert der verspäteten Lieferung: Jede volle Woche der Lieferverzögerung eine Verzugsentschädigung von 2 %, maximal zahlen wir Schadensersatz i.H.v. 10 % des Lieferwertes).
(8) Weitergehende Schadensersatzansprüche kommen nur in Betracht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine sonstige wesentliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. Verlängert sich die Lieferfrist oder werden wir von der Lieferverpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände werden wir uns jedoch nur dann berufen, wenn der Kunde unverzüglich benachrichtigt wurde.

Ziff. 7 Transport und Gefahrenübergang
(1) Sofern nichts anderes vereinbart ist, bestimmen wir das Transportmittel und den Transportweg, ohne dafür verantwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird. Die Gefahr geht in allen Fällen auf den Unternehmer über, wenn die Ware das Werk verlässt. Dies gilt auch für Teillieferungen. Auf Wunsch des Kunden wird auf seine Kosten die Lieferung durch uns gegen Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.
(2) Verzögert sich die Absendung oder der Beginn oder die Durchführung der Aufstellung infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr für die Zeit der Verzögerung auf den Kunden über. Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde bei dem Beförderer unverzüglich eine Tatbestandsaufnahme zu veranlassen. 
Ziff. 8 Abnahme
(1) Wenn der Kunde nach Ablauf einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist die Abnahme verweigert oder vorher ausdrücklich erklärt, nicht abnehmen zu wollen, können wir unter Wegfall des Zahlungsziels die sofortige Zahlung des Kaufpreises verlangen, oder vom Vertrag zurücktreten und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
(2) Ist die Überschreitung eines Liefertermins von uns zu vertreten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die mindestens 20 Werktage betragen muss und die ungenutzt abgelaufen ist. Schadensersatzansprüche sind begrenzt auf den Wert der verspäteten Lieferung: Für jede volle Woche eine Verzugsentschädigung von 2 %, maximal zahlen wir eine Entschädigung i.H.v. 10 % des Lieferwertes.
(3) Weitergehende Schadensersatzansprüche kommen nur in Betracht, wenn uns Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder eine sonstige wesentliche Pflichtverletzung vorzuwerfen ist. 

Ziff. 9 Mängel
(1) Beanstandungen der Ware sind uns unverzüglich mitzuteilen. Bei mangelhafter Ware verpflichten wir uns, die beanstandete Ware nachzubessern oder mangelfreie Ersatzware zu liefern. Der Kunde hat die freie Wahl der Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Wir sind jedoch berechtigt, die Art der gewählten Nacherfüllung zu verweigern, wenn sie uns unzumutbar i.S.d. § 439 Abs.3 Satz 1 BGB ist oder nur mit unverhältnismäßig hohen Kosten möglich ist. In diesem Falle ist der Kunde berechtigt, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Ersetzte Ware wird unser Eigentum.
(2) Offensichtliche Mängel der von uns gelieferten Ware und Leistungen müssen innerhalb zwei Woche nach Empfang der Ware schriftlich angezeigt werden. Andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.
(3) Der Kunde ist beweispflichtig für den Mangel, den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und den Zeitpunkt der Mängelrüge.
(4) Die Gewährleistungsansprüche des Käufers verjähren nach Ablauf eines Jahres nach Absendung der Ware. Dies gilt nicht für unsere Haftung bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit oder bei grobem Verschulden oder arglistigen Verhalten bei Regressansprüchen gemäß § 478 Abs. 2 BGB.
(5) Als Beschaffenheit der Ware gilt nur unsere Produktbeschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen oder Werbung stellen keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe dar.
(6) Nimmt der Kunde oder ein Dritter unsachgemäß und ohne unsere vorherige Genehmigung Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten am Liefergegenstand vor, entfällt unsere Haftung für die daraus entstehenden Folgen. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, fehlerhafte Montage, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter, unsachgemäßer oder nachlässiger Behandlung oder Verwendung, übermäßiger Beanspruchung oder ungeeigneter Betriebsmittel entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Es wird keine Gewähr übernommen für Schäden, aufgrund mangelhafter Bauarbeiten, Austauschwerkstoffen, ungeeignetem Baugrund, chemischen, elektrochemischen oder elektrischen Einflüssen, sofern sie nicht auf uns zurückzuführen sind.
(7) Wählt der Kunde wegen Mangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, so stehen ihm – unbeschadet der nachfolgenden Ziffer 10 – daneben keine Schadensersatzansprüche wegen des Mangels zu. Wählt der Käufer nach gescheiterter Nacherfüllung Schadensersatz, so verbleibt die mangelhafte Ware bei ihm, soweit ihm dies nicht unzumutbar ist. Der Schadensersatzanspruch beschränkt sich in diesem Fall – wiederum unbeschadet der nachfolgenden Ziffer 10 – auf die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Ware, es sei denn, die Vertragsverletzung wurde arglistig durch uns verschuldet. 

Ziff. 10 Sonstige Schadensersatzansprüche
(1) Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. 9 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsabschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Die Begrenzung gilt auch, soweit der Kunde anstelle eines Anspruchs auf Ersatz des Schadens, statt der Leistung Ersatz nutzloser Aufwendungen verlangt.
(2) Ausgenommen von diesen Haftungsbeschränkungen sind Ansprüche des Kunden aus Produkthaftung, oder Ansprüche wegen uns zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden sowie für den Verlust des Lebens des Kunden, oder die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Anspruch ist auf den typisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht selbst am Liefergegenstand entstanden sind, insbesondere nicht bei entgangenem Gewinn oder sonstigen Vermögensschäden des Kunden.
(3) Davon ausgenommen sind Aufwendungen des Kunden zum Zweck der Nacherfüllung.
(4) Die vorgenannten Beschränkungen gelten auch bei direkten Ansprüchen gegenüber unseren gesetzlichen Vertretern, Arbeitnehmern oder Erfüllungsgehilfen.
(5) Wir haften nicht für Fehler, die sich aus den vom Besteller eingereichten Unterlagen (Zeichnungen, Muster und dergleichen) ergeben. 

Ziff. 11 Aufstellung und Montage
(1) Für jede Art von Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen: Der Kunde hat auf seine Kosten nach unseren Richtlinien die Räumlichkeiten zur Aufstellung vorzubereiten und dafür Sorge zu tragen, dass die notwendigen Stromanschlüsse und technischen Einrichtungen vorhanden sind. Vor Beginn der Aufstellungsarbeiten hat der Kunde die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnliche Anlagen, sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
(2) Verzögert sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch Umstände, insbesondere ohne unser Verschulden (Gläubigerverzug), so hat der Kunde in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und weiter erforderliche Reisen unseres Personals zu tragen. 

Ziff. 12 Rücktritt
(1) Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse i.S.d. Ziff. 6 (3) dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen, sofern sie die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Leistung erheblich verändern oder auf unseren Betrieb erheblich einwirken, und für den Fall nachträglich sich herausstellender Unmöglichkeit der Ausführung wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht uns das Recht zu, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
(2) Bei nicht fristgerechter Lieferung – auch unverschuldeter – sind wir nach Setzung einer Nachfrist berechtigt, vom Kaufvertrag zurückzutreten. Teillieferungen dürfen wir behalten und im Übrigen vom Vertrag zurücktreten. 

Ziff. 13 Erfüllungsort
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Kißlegg. Erfüllungsort für Lieferungen an uns ist der Ort, an den der Verkäufer die Ware zu liefern hat. Im Zweifel ist dies Kißlegg. 

Ziff. 14 Gerichtsstand

(1) Ausschließlicher Gerichtsstand für beide Teile ist Wangen, wobei wir auch berechtigt sind, am Hauptsitz des Geschäftspartners zu klagen.
(2) Bei Streitigkeiten mit ausländischen Geschäftspartnern steht uns die Wahl zu, anstelle der staatlichen Gerichte das Schiedsgericht der Internationalen Handelskammer des Landes des Geschäftspartners anzurufen.
(3) Der Kunde verpflichtet sich, falls er in seinem gerichtlichen oder schiedsgerichtlichen Verfahren ganz oder teilweise unterliegen sollte, die uns entstandenen Prozesskosten ganz oder anteilig auch dann zu tragen, wenn das Recht seines Landes eine Verpflichtung zum Ersatz nicht vorsieht. 
Ziff. 15 Datenspeicherung
Der Geschäftspartner ist damit einverstanden, dass seine für die Vertragserfüllung relevanten Daten bei uns gespeichert, übermittelt und genutzt werden, soweit dem nicht das Bundesdatenschutzgesetz entgegen steht. 

Ziff. 16 Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so werden die übrigen Regelungen in ihrer Gültigkeit nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen Regelung möglichst nahe kommt. 

Ziff. 17 Inkrafttreten
Diese Bedingungen gelten ab 01.02.2011. Alle früheren Bedingungen verlieren ihre Gültigkeit. 

Proton Vertiebs GmbH
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